Satzung des Arbeitskreises Forstliches Berufsbild (AKFB) e.V.
§ 1 Name, Ausdehnung, Sitz, Geschäftsjahr:
Der Verein führt den Namen "Arbeitskreis Forstliches Berufsbild (AKFB)". Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namenszusatz "e.V.". Die satzungsgemäßen Ziele werden im gesamten Bundesgebiet einschließlich Westberlin verfolgt. Sitz des Vereins ist Freiburg. Untergruppen sind im gesamten Geltungsbereich zulässig.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.§ 2 Vereinszweck:
Der AKFB arbeitet mit dem Ziel, das mögliche Berufsfeld forstlicher Hoch- und Fachhochschulabsolventen bekannter zu machen. Darüber hinaus bemüht er sich, durch eine entsprechende Öffentlichkeitsarbeit darzustellen, dass Forstleute auch vermehrt dort eingesetzt werden können, wo man bisher noch keine Einsatzmöglichkeiten gesehen hatte. Die Möglichkeiten der Ausbildungsgestaltung im Hinblick auf ein erweitertes Berufsbild sollen während der Ausbildung aufgezeigt werden.
Angesichts steigender Probleme der Walderhaltung gewinnt auch der Einsatz von seiten selbständig arbeitender Forstsachverständiger an Bedeutung. Da die Aufnahme einer solchen Tätigkeit in der Startphase mit großen Unwägbarkeiten verbunden ist, kann der AKFB im Rahmen seiner Möglichkeiten Forstsachverständige auf diesem Weg unterstützen.
Eine finanzielle Unterstützung ist allerdings nur in den Grenzen von § 53 Nr. 2 der Abgaben-ordnung (AO) möglich. Das Nähere regeln Richtlinien, welche nicht zu dieser Satzung gehören.
§ 3 Mitgliedschaft:
Jeder kann Mitglied des AKFB werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei der Aufnahme ist ein Exemplar der Satzung auszuhändigen.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt und Ausschluss durch die Mitgliederversammlung.
Ein Austritt bedarf der Schriftform. Die Erklärung wird erst mit ihrem Zugang beim 1. Vorsitzenden wirksam. Auch für das Jahr des Austritts ist der volle Jahresbeitrag fällig.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen:
bei wiederholten Verstößen gegen Satzung, Beschlüsse und Interessen des Vereins
bei unehrenhaftem Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben in Zusammenhang steht
Ein Ausschluss ist nur möglich mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Der Ausschluss kann beantragt werden vom Vorstand oder jedem in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglied.
§ 4 Mitgliedschaft in anderen Organisationen:
Anderen Organisationen kann sich der Verein als Mitglied nur anschließen, wenn
seine finanzielle Unabhängigkeit gewahrt bleibt
der Vereinszweck weiterhin uneingeschränkt verfolgt werden kann
die aufnehmende Organisation einen idealen Zweck verfolgt
Der Anschluss an Berufsverbände, Parteien und vergleichbare Organisationen ist ausgeschlossen.
§ 5 Rechte der Mitglieder:
Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch die Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Sie darf auf ein anderes Mitglied übertragen werden, das sich durch eine schriftliche Stimmrechtsvollmacht dem Tagungsleiter gegenüber vor der Abstimmung auszuweisen hat.
§ 6 Beiträge:
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen jährlichen Beitrag. Seine Höhe bleibt der Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vorbehalten. Die Beiträge ermäßigen sich für Studenten auf 25% und für Referendare und vergleichbare Personen auf 50% dieser Sätze.
Der Vorstand kann in Härtefällen Beiträge ganz oder teilweise stunden oder erlassen. Am 1. März jeden Jahres werden die Beiträge fällig. Im Jahre des Beitritts zum Verein steht es dem Eintretenden frei, den Beitrag zu entrichten.
Über die Festsetzung der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 7 Vereinsorgane:
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand:
Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, dem ersten und zweiten Vorsitzenden sowie dem Kassierer.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren in geheimer Abstimmung und mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.
Die Wahl muss spätestens bis zum 30. September erfolgt sein. Der neue Vorstand übernimmt die Geschäfte jeweils am darauffolgenden 1. Januar.
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, soweit sie nicht zur selbständigen Erledigung einzelnen Arbeitsgruppen übertragen wurden.Vertretungsbefugt bleibt nur der Vorstand.
Erstellung von Jahresvoranschlag, Jahresbericht und Rechnungsabschluss
Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung. Die Tagesordnung ist mit der Einberufung bekannt zu geben.
Vertretung des Vereins nach außen, soweit nicht einzelne Mitglieder von Vorstand oder Mitgliederversammlung damit beauftragt wurden.
Verwaltung des Vereinsvermögens im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand entscheidet einstimmig.
§ 9 Mitgliederversammlung:
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichts des Vorstands und des Rechnungsabschlusses. Entlastung des Vorstandes.
Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag
Bestellung und Amtsenthebung des Vorstandes
Entscheidung über die Berufung von Arbeitsgruppen
Beschluss über Satzungsänderungen und Auflösung
Beschlussfassung über sonstige Vereinsangelegenheiten
Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern nicht eine andere vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der beschlussfähigen Mitgliederversammlung erforderlich, bei Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 der beschlussfähigen Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn bei insgesamt bis zu 100 Mitgliedern 2/5 der Mitglieder, bei bis zu 500 Mitgliedern 1/5 der Mitglieder erscheinen.
Mitgliederversammlungen werden von der Mitgliederversammlung im voraus bestimmt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden.
Zwischen Einberufung und Termin muss ein Zeitraum von 3 Wochen eingehalten werden.
Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand einberufen werden, wenn sie von 1/5 aller Mitglieder schriftlich beantragt wurden. Die Einberufung erfolgt spätestens vier Wochen nach der Beantragung.
Mitgliederversammlungen werden mindestens einmal im Jahr einberufen.
§ 10 Geschäftsaufwendungen:
Die Tätigkeit der Vereinsmitglieder für den Verein erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Der Verein erstattet im Rahmen der verfügbaren Mittel Aufwendungen, die den Mitgliedern beim Vollzug der Beschlüsse entstehen.
Als Aufwendungen für Reisekosten kommen lediglich die notwendigen Aufwendungen in Betracht. Sie betragen höchstens die steuerlich anerkennbare Kilometerpauschale und die steuerlich niedrigste Tagesgeldpauschale. Das Nähere regeln Richtlinien, welche nicht zur Satzung gehören.
§ 11 Auflösung des Vereins:
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf der die Auflösung einziger Tagesordnungspunkt ist. Eine derartige Mitgliederversammlung kann frühestens nach drei Monaten nach der Einberufung abgehalten werden.
Soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, übernimmt der Vorstand die Liquidation.
Die Liquidation erfolgt im übrigen nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der noch verbleibende Vermögensrest wird dem Deutschen Forstverein für seine satzungsgemäßen Ziele zur Verfügung gestellt. Gleiches gilt, wenn der Verein aus sonstigem Grund aufgelöst wird.
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